Ausbildungsfreibetrag: Sozialversicherungsbeiträge des Kindes
Sozialversicherungsbeiträge des Kindes mindern nun die Bemessungsgrundlage für den Ausbildungsfreibetrag.
Weitere Infos unter www.steuerratgeber-online.de/html/oktober_4.html
Sozialversicherungsbeiträge des Kindes mindern nun die Bemessungsgrundlage für den Ausbildungsfreibetrag.
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Sogenannte “sonstige Einkünfte” liegen steuerlich unter anderem vor, wenn Sie für Ihr Handeln, Dulden oder Unterlassen eine Gegenleistung erhalten. Das Finanzgericht Niedersachsen bejaht das Vorliegen solcher Einkünfte bereits dann, wenn Sie eine Erfolgsbeteiligung an einem Zivilprozess erhalten und zuvor zugesagt haben, im Fall des Unterliegens einen Teil der Prozesskosten zu tragen.Der Steuerzahler hatte im Streitfall vergeblich erläutert, dass der hier zu beurteilende Sachverhalt einem Spiel oder einer Wette vergleichbar sei. Bei Spiel und Wette verbessert die Teilnahme als solche die Situation des Entgeltgebers jedoch nicht. Hier kam es der Entgeltgeberin aber gerade darauf an, dass ihr der Kläger einen Teil des Prozesskostenrisikos abnahm. Für diese Leistung (= teilweise Übernahme des Prozesskostenrisikos) hatte der Kläger von der Entgeltgeberin eine erfolgsabhängige Gegenleistung erhalten, die zu steuerpflichtigen sonstigen Einkünften führte. Der Kläger ist mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und hat gegen das Urteil Revision eingelegt.
Hinweis: Erhält ein Rechtsanwalt für die Übernahme des Prozesskostenrisikos ein Entgelt, so gehören diese Einnahmen zu seinen Einkünften aus der Anwaltstätigkeit und damit zu den Einkünften aus freiberuflicher, selbständiger Tätigkeit. Das entschied der Bundesfinanzhof bereits im vergangenen Jahr
Gerade unter steuerratgeber-online gefunden.
Der Besuch allgemein bildender Schule ist nicht beruflich veranlasst!
Auch wenn eine Mutter Renovierungsarbeiten für eine von ihrem Sohn vermietete Wohnung beauftragt und nach der Durchführung der Arbeiten die Bezahlung übernimmt, kann der Sohn den Aufwand bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigen. Denn der abgekürzte Vertragsweg führt nicht zu Drittaufwand, den ein Vermieter wegen der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit nicht geltend machen kann, sondern zu eigenem Aufwand.
Der Dritte (im Urteilsfall die Mutter) wendet lediglich im Interesse des Vermieters etwas zu und verzichtet anschließend auf die Rückzahlung. Dies ist nicht anders zu behandeln, als wenn der Dritte das Geld schenkt und der Vermieter die Erhaltungsmaßnahmen anschließend selbst zahlt. Für den Abzug des Aufwands ist die Mittelherkunft unerheblich. Aufwendungen sind dem Vermieter daher im Fall des abgekürzten Vertragswegs ebenso zuzurechnen wie beim abgekürzten Zahlungsweg.
Hinweis: Betroffene sollten sich in offenen Fällen nun erneut auf die BFH-Rechtsprechung beziehen und den Werbungskostenabzug beantragen (BFH, IX R 45/07).
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