Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. (weiterlesen…)
Nimmt ein Arbeitnehmer an einer auswärtigen Fortbildungsmaßnahme teil, wird der Ort der Fortbildung nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Das hat zur Folge, dass die Fahrtkosten nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. (weiterlesen…)
Das Testament eines dementen Erblassers kann wegen Testierunfähigkeit unwirksam sein. (weiterlesen…)